Bauernbefreiung & Agrarreform

Nach 1815 setzte die Restauration in Hannover ein. Alle Reformen der französisch-westfälischen Zeit wurden zurückgenommen. Wegen des Sinkens der Getreidespreise war in Hannover eine Reform erforderlich, da die meisten Bauern nun zu wenig verdienten und sich sehr stark verschuldeten.

Carl Stüve, Mitglied der hannöverschen Ständeversammlung, verfaßte 1830 eine Schrift über die Probleme der Bauern. Gleichzeitig legte er mit dieser Schrift ein Programm zur Bauernbefreiung vor:

- Nur in einigen Fällengalt Landabtretung als Entschädigung

- Land der Grundherren blieb unberührt

- Sicherung des bäuerlichen Grundbesitzes gegen Zersplitterung

Der hannöversche Adel (1. Kammer) verhinderte eine diesbezügliche Gesetzesinitiative Stüves im Jahre 1829.

Im Jahr 1831 schickten Bürgermeister aus Dörfern südlich der Landeshauptstadt eine Petition an die Regierung. Die Höfe und Grundstücke waren hoch verschuldet. Sie verlangten Entscheidungen in der Ablösefrage. In Kurhessen machten die noch höher verschuldeten  Bauern einen Aufstend, der Erfolg hatte, denn kurze Zeit später wurde dort eine Verfassung geschaffen.

Auch in Hannover versuchten nun einige Bauern auch den Aufstand, der jedoch vom Militär unterdrückt wurde. Da nun weitere Unruhen drohten, wurde als erstes Ministerpräsident Graf Münster vom König entlassen. Als zweites wurde im Februar 1831 ein erneuter Antrag für ein Ablösegesetz gestellt, das nach Überarbeitung durch eine Komission im November 1831 in Kraft trat:

"Jeder Besitzer von Grundstücken, die einem Meier-, Eigenbehörigkeits-, Meierdings-, Hägerdings-, oder ähnlichen gutsherrlichen Verbande stehen, oder mit Zinsen, Zehnten, Diensten oder sonstigen Real-Lasten behaftet sind, hat das Recht, seine Grundstücke durch Ablösung oder Verwandlung nach den Grundsätzen des gegenwärtigen Gesetzes davon zu befreien, sofern ihm ein erbliches Recht an demselben zusteht."

Dieser Verordnung zufolge bestand eine Möglichkeit der Lastenablösung nicht nur für die Höfe; vielmehr konnten auch personengebundene Lasten abgelöst werden. Jedoch blieben einige Lasten nicht ablösbar:

- Markenberechtigung / Gemeinheitsrechte

- forstherrliche Gerechtsame

- Jagd- und Fischereigerechtigkeiten

- Servituten

- Rechte der Forst-Interessenten

- Abgabe von Ziegeleien / Schankwirtschaften

- Lehnverhältnisse

- Staats-, Gemeinde-, Sotietätslasten

Die Ablösung der übrigen Lasten sollte durch Entschädigung der Berechtigten, die ihre Rechte nun verlieren sollten, erfolgen. Die Entschädigung konnte durch Kapitalzahlung (25fache Jahreswert der bisherigen Abgaben), eine beschränkte Landabfindung (nur bei Zehntablösung; bis zu 1/6 der zehntpflichtigen Flur) oder eine Verwandlung in eine feste Geld- oderFruchtrente (Übergangslösung bis zur endgültigen Kapitalablösung) erfolgen.

Verboten war, im Gegensatz zum preußischen Recht, der Verkauf einzelner Grundstücke oder Teilung des Hofes.